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Anträge April 2017


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Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) in Bezug auf Menschenhandel

6. April 2017  

Anfrage der SPD-Gemeinderatsfraktion  

Stuttgart sollte für die geplante Praxis der Anmeldung von Prostituierten und Prostitutionsstätten gewappnet sein. Besonders zu berücksichtigen sind dabei Anhaltspunkte für Menschenhandel als Grund für die Ablehnung von Prostitutionsanmeldungen gemäß § 5 Abs.2 Ziffer 4 und 5 ProstSchG. Darin heißt es:

   (2)    Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn  4.    die Person unter 21 Jahre alt ist und tatsächliche Anhaltspunkte  dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der  Prostitution veranlasst wird oder werden soll, oder  5.    tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von  Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit  ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer  persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution  veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten  ausgebeutet wird oder werden soll.  
   
In der Begründung zum Entwurf des ProstSchG wird argumentiert: „Zugleich ist daran festzuhalten, dass Prostitution kein „Beruf wie jeder andere“ ist. So hält bereits der Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostituiertengesetzes fest, dass empirische Befunde nicht außer Acht bleiben dürfen, wonach die in diesem Bereich Tätigen belegbar erheblichen psychischen und physischen Gefährdungen ausgesetzt sind, und dass diese Tätigkeit nicht selten von Personen aus besonders vulnerablen Gruppen ausgeübt wird. Es ist darüber hinaus eine soziale Realität, dass viele Prostituierte sich in einer sozialen und psychischen Situation befinden, in der es fraglich ist, ob sie sich wirklich frei und autonom für oder gegen diese Tätigkeit entscheiden können.“  

Mit dem ProstG von 2001 wollte der Gesetzgeber „den in diesem Bereich oftmals vorherrschenden kriminellen Begleiterscheinungen, die auch dem Bereich der organisierten Kriminalität zugerechnet werden müssen, die Grundlage“ entziehen. Dies ist bekanntermaßen nicht gelungen und wird auch mit dem ProstSchG nicht gelingen, wenn versucht wird, unter dem Deckmantel der „Bürgerfreundlichkeit“ nur oberflächlich hinzuschauen. Uns stellt sich deshalb die Frage, wie BehördenmitarbeiterInnen diesen oftmals vorherrschenden kriminellen Begleiterscheinungen gewachsen sein werden? Dies ist insbesondere bei der Anmeldung und bei der Bordelllizenzierung die Frage.  

Für die Umsetzung des ProstSchG ergeben sich deshalb für uns folgende Fragen: 

Zum Anmeldeverfahren:   

  • Bei der Polizei gibt es mehrtägige Speziallehrgänge für Menschenhandel  beim BKA in Wiesbaden.   
  • Wie schult die Stadt Stuttgart ihre Mitarbeiter, damit diese  Anhaltspunkte für Menschenhandel erkennen können?   
  • Neue Prostituierte in Stuttgart werden auch durch die Polizei  angetroffen und kontrolliert. Dabei werden sie u.a. fahndungsmäßig überprüft, da oftmals Personen zur Fahndung ausgeschrieben sind.   
  • Wird das Anmeldeverfahren dies einschließen oder wie soll der  Informationsaustausch mit der Polizei ablaufen?   
  • Gemäß dem Konzept des Oberbürgermeisters gegen Zwangs- und  Armutsprostitution hat sich z.B. die Stadt Stuttgart verpflichtet, der  besonderen Schutzbedürftigkeit der Heranwachsenden in der Prostitution  (unter 21-jährige) Rechnung zu tragen.   
  • Gibt es einen vorgegebenen Kriterienkatalog, der abzuarbeiten ist und  der klare Vorgaben enthält? Oder wird die Entscheidung, ob Anhaltspunkte  für Fremdbestimmung vorliegen dem Ermessen einzelner MitarbeiterInnen  überlassen?   
  • In der Umsetzung des ProstSchG ist es wichtig darauf zu achten, dass das  Anmelde-verfahren sich an den Kompetenzen einer freiwilligen selbständigen und eigenverantwortlichen Prostituierten ausrichtet. Allen anderen ist nach dem Gesetz die Anmeldung verwehrt. Eine solche Prostituierte kann sich daher selbst anmelden.
  • Wird zukünftig die zuständige Polizeibehörde für diesen Kreis der  selbständigen Prostituierten eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass aktuell kein Anzeichen einer Fremdbestimmung vorliegt? Damit wären die Mitarbeitende der Arbeitsbehörde entlastet, die ansonsten im Einzelfall entscheiden müssten.   
  • Die soziale Beratung mit Informationen über Rechte und Pflichten der  Prostituierten ist sinnvollerweise da anzusiedeln, wo die Prostituierten  auch Hilfe in Notlagen erhalten.   
  • Inwieweit sind für die Beratungsgespräche in Stuttgart auch die  Beratungsstellen der freien Träger wie Caritasverband Stuttgart e.V. mit  seiner niedrigschwelligen Anlaufstelle La Strada, Lagaya e.V. mit ihrer  Ausstiegswohnung und Individualbetreuung von Aussteigerinnen sowie ZORA  gGmbH mit ihrem Angebot Plan P einbezogen? Werden diese ermächtigt den  Nachweis über die erfolgte Beratung und Information zu erstellen, der  für das Anmeldeverfahren erforderlich ist?   
  • Wird zudem angedacht einen Leitfaden für die Beratung zu entwickeln?   

Zur Bordellbetreibung:   

  • Darüber hinaus müssen die BordellbetreiberInnen dem Umfeld der  organisierten Kriminalität zugerechnet werden. Kooperation und Nähe zu  ihnen muss insbesondere vor dem Hintergrund der Korruptionsvorsorge  kritisch gesehen werden.   
  • Wie ist zu verhindern, dass MitarbeiterInnen, der mit dem  Anmeldeverfahren betrauten Behörden, z.B. aus falsch verstandener  „Bürgernähe“ die BordellbetreiberInnen „coachen“ und ihnen so  ermöglichen, die Frauen auf die Anmeldeprozedur vorzubereiten?   
  • Anmeldebescheinigungen und Bordellgenehmigungen eröffnen hohe  Verdienstmöglichkeiten. Besonders bei den Bordelllizenzen stehen  Millionengewinne im Raum.   
  • Wie soll hier die Korruptionsverhütung sichergestellt sein?  (Dienstaufsicht, Mehraugenprinzip, Personalrotation, Protokollierung)  
 

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