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Anträge Februar 2019


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Von der grün-schwarzen Landesregierung geplante Fahrverbote für Diesel 5 in Stuttgart: Zu welchem vom Land vorgeschlagenen Fahrverbot muss der Oberbürgermeister aus rechtlichen Gründen das Einvernehmen der Stadt erklären?

6. Februar 2019

Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion, FDP

Bei den Beratungen zum Luftreinhalteplan der Landesregierung im November 2018 hat ein von der Stadt beauftragter Rechtsanwalt Rechtsfragen beantwortet. Es ging dabei um die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 bezüglich der Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten aufgestellt hat und was diese für die von der Landesregierung für Stuttgart vorgeschlagenen Fahrverbote bedeuten. Konkret ging es u.a. um die folgenden Fragen: Zu welchen von der Landesregierung vorgeschlagenen Maßnahmen muss die Stadt ihr Einvernehmen erklären, damit diese auch in Kraft treten können? Klare Antwort: zum Beispiel bei den Fahrverboten muss die Stadt ihr Einvernehmen erklären. Sonst können diese nicht in Kraft treten. Wer bei der Stadt entscheidet über die Erklärung des Einvernehmens bzw. über einen Widerspruch der Stadt zu den von der Landesregierung vorgeschlagenen Fahrverboten? Klare Antwort: die Straßenverkehrsbehörde bzw. deren Chef, nämlich der Oberbürgermeister. Der Gemeinderat selbst hat hier nichts zu entscheiden.

Zu was ist der Oberbürgermeister bei seiner Entscheidung zur Erklärung des Einvernehmens bzw. eines Widerspruchs zu geplanten Fahrverboten rechtlich verpflichtet? Hier war die Antwort weniger klar, zum einen, weil es noch nicht um mögliche Fahrverbote für Diesel-5-Fahrzeuge ging, zum anderen auch, weil die Formulierungen beim Geltungsbereich des Fahrverbots sehr offen gehalten waren.

Die Antragsteller wollen in diesem Zusammenhang wissen, zu was genau der Oberbürgermeister rechtlich verpflichtet ist, wenn er über Einvernehmen bzw. Widerspruch der Stadt zu geplanten Fahrverboten für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm 5 entscheidet. So hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Einräumung von Übergangsfristen für die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen der Abgasnorm 5 ein Baustein zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit des in Betracht zu ziehenden Verkehrsverbots ist.

Deshalb beantragen wir:

Die Verwaltung gibt dem Gemeinderat auf der Basis eines von ihr oder einem externen Büro erstellten Rechtsgutachtens bis eine Woche vor der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 27. März Auskunft über die folgenden Fragen:

a) Ist es auf der Basis des genannten Gerichtsurteils des Bundesverwaltungsgerichts und auf der Basis der aktuellen Schadstoffwerte bei NOx der Stadt Stuttgart rechtlich möglich, Widerspruch gegen ein Fahrverbot für Diesel 5 einzulegen, um den Besitzern dieser Fahrzeuge in 2019 und 2020 und ggf. auch 2021 die Möglichkeit zur Nachrüstung einzuräumen?

b) Ist es auf der Basis des genannten Gerichtsurteils des Bundesverwaltungsgerichts und auf der Basis der aktuellen Schadstoffwerte bei NOx der Stadt Stuttgart rechtlich möglich, Widerspruch gegen ein stadtweites Fahrverbot für Diesel 5 einzulegen?

c) Kann der Gemeinderat durch Beschluss dafür sorgen, dass die Stadt zu einem von der Landesregierung vorgeschlagenen Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit der Schadstoffklasse 5 nur unter der Bedingung ihr Einvernehmen erteilt, dass das Fahrverbot erst nach einer Frist von zwei bis drei Jahren bzw. nur für bestimmte Strecken innerhalb Stuttgarts zur Anwendung kommt?

Der Antrag kommt auf die Tagesordnung der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 27. März 2019.

 

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