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8. Juni 2016
Mit der Mitteilungsvorlage 681/2013 wurde bereits im Vorfeld der Haushaltsberatungen für die Jahre 20154/2015 sowohl im Schulbeirat als auch im Verwaltungsausschuss der Handlungsbedarf bei den Zuteilungsgrundsätzen durch veränderte Arbeitsbedingungen deutlich gemacht. Beschlossen wurde unserer Kenntnis nach damals die Einsetzung einer Arbeitsgruppe für eine Neukonzeption die sich mit den gestiegenen Anforderungen auch durch eine veränderte Bildungslandschaft befassen und Vorschläge entwickeln sollte. Die Grundlagen der Zuteilungsgrundsätze wurden schließlich in den 90er Jahren entwickelt und in der Folge nur marginal verändert.
Diese Arbeitsgruppe muss auch getagt haben. Wir wissen mittlerweile, dass auch die damaligen geschäftsführenden Schuleiterinnen und Schulleiter dazu eine Stellungnahme abgegeben haben. Da diese Ergebnisse im Herbst 2015 den Gemeinderat immer noch nicht erreicht hatten, haben wir in den Haushaltsberatungen 2016/17 leider als einzige Fraktion nach dem Sachstand gefragt und erfahren, dass es noch keine abgestimmte Verwaltungsmeinung gäbe. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (laufende Nr. 1058, VA 16.12.15) wurde uns aber ein angekündigter Bericht zeitnah zugesagt.
Nun haben wir Juni und sechs Monate nach dem "zeitnah" Versprechen, darf der Zeitnahbegriff der Verwaltung hinterfragt werden. Er muss es sogar, denn die Anforderungen/ Belastungen der Schulsekretariate sind (z.B. durch die zahlreiche Bildung von Vorbereitungsklassen für Flüchtlinge, durch den Ganztagesschulbetrieb und weitere Veränderungen) gestiegen. Das Schreiben einer Realschule in nicht ganz einfachem Umfeld, belegt nun aber, dass trotz fehlender Vorlage zur Neuordnung noch nach alten überholten Vorgaben gehandelt wird. Im Interesse der Schulen und dem angemessenen Umgang mit Familien ist das nicht. Und schon gar nicht ist es eine Werbemaßnahme für die Gewinnung von Personal und dessen Motivationserhalt. Dabei wissen wir doch alle, wie wichtig die Anlaufstelle Schulsekretariat für den reibungslosen Betrieb ist.
Wir beantragen gemäß § 11 (5) GOG: