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Anträge September 2015


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Mieterhöhungen bei der SWSG: Mietpreisbremse auch hier!

15. September 2015

Alle drei Jahre werden die Bestandsmieten der SWSG um 10 % bzw. bis maximal zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht (mit Ausnahme der Satzungsmieten). Die letzten Erhöhungen sind für die Jahre 2010 und 2013 beschlossen worden. Bei den anstehenden Entscheidungen zum Wirtschaftsplan der SWSG für die kommenden Jahre sollen die Mieten erneut um 10 % erhöht werden. Betroffen wären davon rd. 13.000 der rd. 19.000 SWSG-Wohnungen. Die SWSG würde damit rd. 500.000 Euro zusätzliche monatliche Einnahmen erzielen.

Angesichts der aktuellen Mietpreisentwicklung, die in der GRDrs 74/2015 anschaulich beschrieben ist (durchschnittliche Angebotsmieten bei mittlerweile über 11 Euro pro qm, Mieterhöhungen im Bestand bei 8 bis 9 % von 2013 nach 2014), halten wir eine solche Mieterhöhung für nicht vertretbar. Es führt nicht nur direkt zu deutlichen finanziellen Belastungen der Mieterinnen und Mieter bei der SWSG; es ist auch ein Signal an andere Vermieter, Mieterhöhungsspielräume in erheblichem Umfang auszunutzen.

Gleichzeitig soll die SWSG jedoch schwarze Zahlen schreiben und erhebliche Investitionen tätigen. Deswegen geht es darum, die richtige Balance zwischen sozialen und ökonomischen Notwendigkeiten zu finden. Mit einer Mieterhöhung von 10 % bei Mehreinnahmen von rd. 500.000 Euro ist diese Balance nicht gefunden. Mit einer Mieterhöhung, die Mehreinnahmen von maximal 250.000 Euro erbringt, wird diese Balance eher gefunden und deshalb von uns bevorzugt.

Vor diesem Hintergrund beantragen wir eine schärfere Mietpreisbremse für die Bestandsmieten der SWSG:

  • Die SWSG soll die Mieten im kommenden Jahr nicht um die beschriebenen 10 % mit Mehreinnahmen von rd. 500.000 Euro pro Jahr erhöhen, sondern maximal so, dass die Mehreinnahmen bei rd. 250.000 Euro pro Jahr liegen.
  • Der Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen fasst in einer Sitzung im Oktober oder im November, aber in jedem Fall vor der Aufsichtsratssitzung der SWSG am 24.11.2015, einen entsprechenden Beschluss über das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Aufsichtsrats.
 

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