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Anträge Januar 2020


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5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans: Anwohnerinnen und Anwohner brauchen Übergangsfristen – Änderungsantrag zu GRDrs 1509/2019

24. Januar 2020

Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion

Nachdem erst Ende 2019 die 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt Stuttgart veröffentlicht wurde, beraten wir nur wenige Monate später bereits den Entwurf des 5. Luftreinhalteplans des RP Stuttgart. Bei den Beratungen zum 5. Luftreinhalteplan liegen uns die Ergebnisse der Auswirkungen des 4. Luftreinhalteplans jedoch noch nicht vor.

Wir sind von den positiven Entwicklungen der Luftqualität in Stuttgart erfreut und zuversichtlich die Grenzwerte – dort wo sie nicht schon eingehalten werden – weiter senken zu können. Das hängt maßgeblich davon ab, wie die bereits beschlossenen Maßnahmen greifen und wie diese nachjustiert werden. Herauszugreifen ist hier die weitere Geschwindigkeitsbegrenzung in der Innenstadt sowie streckenbezogene Fahrverbote, die mit dem 4. Luftreinhalteplan eingeführt wurden.

Für uns bleiben bei der Beratung des 5. Luftreinhalteplans jedoch viele Fragen offen: Grundlage zielgerichteter und wirkungsvoller Maßnahmen sind aktuelle Datenerhebungen, die die bereits beschlossenen Maßnahmen evaluieren und ihre Wirkung für die Luftsituation in Stuttgart aufzeigen. Diese liegen jedoch nicht vor. Weiter, stellen wir in Frage, dass die Messwerte im April – nur vier Monate nach in Kraft treten beispielsweise der streckenbezogenen Fahrverbote – bereits erste, so deutliche Verbesserungen erkennbar sind, die auf die Einhaltung der Jahresmittelwerte für NOx schließen lassen.

Umso mehr wundern wir uns, wie man auf Basis dieser Datenlage, zudem innerhalb eines halben Jahres ein Fahrverbot für alle Diesel Euro5 und schlechter in der gesamten Innenstadt, inklusive Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen, einführen will. Das betrifft nicht nur viele tausende Pendlerinnen und Pendler jeden Tag, die auf andere Straßen ausweichen werden, sondern ebenso etwa 6000 Stuttgarterinnen und Stuttgarter, die in dieser Umweltzone leben und deren Diesel Euro5-Fahrzeug in wenigen Monaten dort verboten sein wird.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass wir in Anbetracht der Grenzwertüberschreitungen in Stuttgart Handlungsbedarf sehen und die bereits vor mehr als zehn Jahren eingeführte Umweltzone in Stuttgart als sinnvolle Maßnahme betrachten. Sowie das Verfahren zur Einführung der Umweltzone mit auseichend Informationen und wichtigen Übergangsfristen für alle Betroffenen als sehr positiv empfunden haben. Die zonalen Verkehrsverbote, die der Entwurf der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans in bereits sechs Monaten vorsieht, sind verfahrenstechnisch daher kritisch zu sehen.

Wir begrüßen die Hinweise der Verwaltung hinsichtlich M1 (S.4) a)-c) sowie e) und f). Entscheidend ist für uns jedoch unter d) Ausnahmeregelungen eine Übergangsfrist für die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner von zwei Jahren – diese fehlt. Eine solche war im 4. Luftreinhalteplan zu den streckenbezogenen Fahrverboten eingeräumt worden und wäre mindestens angemessen, wenn wir nun von zonalen Verkehrsverboten sprechen. Dies ist für uns zwingende Voraussetzung zur Zustimmung zu etwaigen Plänen.

Bei g) merken wir an, dass die angekündigte verkehrliche Untersuchung bereits jetzt Grundlage unserer Beratungen sein sollte.

Wir fragen daher:

  1. Wie die Einschätzung der Stadtverwaltung getroffen werden kann, dass die "Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid im kommenden Jahr auch ohne die Einführung eines zonalen Verkehrsverbots" (GRDrs. 1509/2019, S.2) eingehalten werden können?
  2. Auf welcher Grundlage wird die Annahme getroffen, dass ein "gleich geeignetes, aber milderes Mittel" (Luftreinhalteplan-541, 5. FS, S.43) nicht ergriffen werden kann, um die Grenzwerte einzuhalten, jedoch die Ergebnisse der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans noch gar nicht absehbar sind?
  3. Was ist der Grund für die so zeitnahe Einführung eines zonalen Fahrverbots?
  4. Wie kann es sein, dass die Talstraße und die dort gemessenen Überschreitungen der Jahresgrenzwerte 2019 (laut Veröffentlichung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in der Talstraße 50 Mikrogramm im Jahresmittel von 2019 im Vergleich dazu Am Neckartor zwischen 46 und 53 Mikrogramm) sich in der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans nicht wiederfinden?

Wir beantragen zu 2. und 3.:

  1. Anwohnerinnen und Anwohner mit einem Fahrzeug mit Dieselmotor unterhalb der Abgasnorm Euro 6 / VI, die in der kleinen Umweltzone leben, wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt, bis das ganzjährige, zonale Verkehrsverbot auch für sie gilt.
  2. Die Ergebnisse der verkehrlichen Untersuchung zu auftretenden Verkehrsverlagerungen werden anhand einer Modellberechnung für die Beratungen der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans bis zum 4. Februar zur Verfügung gestellt.

    Wir beantragen zu 4.:
  3. Es wird "Nahverkehrsabgabe" gestrichen und "Drittnutzerfinanzierung" eingefügt sowie der weitere Satz: "Künftig soll es Kommunen auf freiwilliger Basis ermöglicht werden, den öffentlichen Verkehr als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge solidarisch zu finanzieren und hierzu eine Nahverkehrsabgabe zu erheben oder das Modell eines Jobtickets für alle zur Finanzierung eines VVS-weit gültigen 365-Euro-Tickets einzuführen. Die Landeshauptstadt Stuttgart stellt sich zudem Land und/oder Bund als Modellkommune zur Verfügung, um die Wirkweise einer solchen Drittnutzerfinanzierung im Rahmen eines Pilotprojekts zu untersuchen."
  4. Die Stadt beziffert die entstehenden Kosten für die Umsetzung der Fahrverbote. Das Land Baden-Württemberg wird aufgefordert diese Kosten zu übernehmen. Der letzte Absatz unter "Finanzielle Auswirkungen" wird dahingehend überarbeitet
 

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