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Anträge Oktober 2017


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Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamtes für Flüchtlinge (GRDrs. 381/2017 Neufassung) wird ausgesetzt, bis ein neues Umsetzungsverfahren erarbeitet ist.

27. Oktober 2017

Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion

Mitte Juli hat der Gemeinderat eine neue "Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamtes für Flüchtlinge" beschlossen. Die SPD-Gemeinderatsfraktion hat der Satzung zugestimmt. Ein Grund dafür war, dass die sog. Selbstzahler für sechs Monate eine ermäßigte Gebühr für Ihre Unterbringung bezahlen. Für uns war zudem unstrittig, dass aus der Gebührenerhöhung keine in der Erhöhung begründeten ausländerrechtlichen Nachteile für die Betroffenen entstehen dürfen.

Nachdem wir erfahren hatten, dass allem Anschein nach generell auch alle Selbstzahler einen Bescheid über die erhöhte Gebühr bekommen und überdies der über die Gebührenerhöhung erzwungene SGB-II-Bezug durchaus ausländerrechtliche Nachteile für die betroffenen Selbstzahler haben kann, haben wir am 22.9.2017 mit Antrag Nr. 269/2017 die Verwaltung nach der von uns so nicht intendierten Umsetzung der Satzung gefragt und um eine Antwort bis spätestens zum 16.10. 2017 gebeten.

Nun liegt die schriftliche Antwort der Verwaltung vor und wir müssen feststellen, dass sich unsere Befürchtungen leider bestätigt haben:
Die ermäßigten Gebühren werden nicht – wie aus GRDrs. 381/2017 Neufassung zu schließen ist – den Selbstzahlern von Anfang an berechnet. Das Gegenteil ist der Fall: alle Personen erhalten grundsätzlich einen Bescheid über die erhöhten Gebühren, womit sie dann zum Jobcenter gehen und prüfen lassen müssen, ob sie damit SGB-II-Empfänger werden. Erst wenn sie nicht in den SGB-II-Bezug kommen, können sie die ermäßigte Gebühr erhalten (müssen diese aber erst beantragen).

Mit der Antwort der Verwaltung wird vor allem aber auch bestätigt, dass aus dem SGB-II-Bezug sehr wohl ausländerrechtliche Nachteile erwachsen können. Die Verwaltung verweist zwar auf Spielräume, die genutzt werden sollen, ausländerrechtliche Folgen infolge des SGB-Bezugs, z.B. hinsichtlich des Aufenthaltsstatus können nicht ausgeschlossen werden.

Dies bedeutet:
Mit der Umsetzung der beschlossenen neuen Satzung werden die Selbstzahler nicht direkt, sondern nur über einen unnötigen, mit hohem bürokratischem Aufwand verbundenen Umweg über das Jobcenter erreicht. Und ein mit diesem Umsetzungsmodus erzwungener SGB-II-Bezug kann negative ausländerrechtliche Folgen haben, was ausgerechnet die Menschen trifft, die ihren Integrationswillen durch die Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbsarbeit unter Beweis stellen.

Fazit: Die aus der GRDrs. 381/2017 Neufassung so nicht intendierten Webfehler müssen umgehend korrigiert werden.

Deshalb beantragen wir auf Grundlage von § 34, Absatz 1 GemO Baden-Württemberg, in der Sitzung des Gemeinderates am 16.11.2017 folgenden Beschluss zu fassen: 

  1. Die "Satzung über die Benutzung von Unterkünften des Sozialamtes 1. für Flüchtlinge" - mit GRDrs. 381/2017 Neufassung beschlossen - wird mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Die alte Satzung, die zum 1.Juli 2010 auf der Grundlage der GRDrs. 1338/2009 Neufassung in Kraft getreten war, gilt umgehend wieder.
  2. Die auf Grundlage der neuen Satzung (GRDrs. 381/2017 Neufassung) versandten Bescheide über die erhöhten Gebühren an die Selbstzahler werden zurückgenommen.
  3. Bis zur Dritten Lesung der Haushaltsberatungen wird die Satzung so überarbeitet, dass die Selbstzahler direkt die Sozialkomponente erhalten und sie nicht erzwungen in einen SGB-II-Bezug kommen, der negative ausländerrechtliche Folgen haben kann.
 

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