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Anträge April 2022


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Vermieterbestätigung bei ukrainischen Geflüchteten, die privat untergekommen sind

27. April 2022

Antrag der FDP-Gemeinderatsfraktion und SPD-Gemeinderatsfraktion

Viele ukrainische Geflüchtete sind bei Verwandten und Bekannten untergekommen, die selbst in Miete wohnen, ohne dass zwischen dem Vermieter und den Geflüchteten ein Mietverhältnis begründet wurde. Die grundsätzlich erforderliche Vermieterbescheinigung bei der Erstanmeldung kann von den ukrainischen Geflüchteten, die privat untergekommen sind, insoweit nicht ohne Weiteres vorgelegt werden, da ein Mietverhältnis zwischen Vermieter und Geflüchteten in aller Regel gar nicht gegründet wurde. In diesen Fällen wird von der Verwaltung gefordert, dass der Vermieter der Mietwohnung bestätigt, dass die Geflüchteten, neben den eigentlichen Mietern, ebenfalls in der
Mietwohnung wohnen, was insgesamt zu großen Verzögerungen bzw. Problemen bei der Erstanmeldung führt, wenn der Vermieter nicht oder nicht zeitnah die erforderliche Bestätigung ausfüllt, mit der Folge, dass dringend benötigte Leistungen von den ukrainischen Geflüchteten u.a. nicht, oder nur verzögert beantragt werden können. Zurückzuführen ist dies auf § 19 Bundesmeldegesetz, der besagt:
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers (1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen. 

Wir beantragen daher:

Die Verwaltung erstattet einen mündlichen Bericht in der nächsten Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses zu den Fragen:
1.) Gibt es rechtliche Möglichkeiten, für eine begrenzte Zeit Ausnahmen zu § 19 Bundesmeldegesetz zu machen?
2.) Welche sonstigen Möglichkeiten sieht die Verwaltung, hier Abhilfe zu schaffen, wenn diese Ausnahmeregelung nicht möglich ist, um es den ukrainischen Geflüchteten zu
ermöglichen, dringend benötigte Leistungen auch in solchen Fällen der privaten Unterkunft sogleich beantragen zu können?

 

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