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Anträge März 2019


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Änderung der Hauptsatzung / Wohnorterfordernis der BezirksvorsteherInnen (§ 21 IV)

18. März 2019

Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion, FDP

§ 21 IV der Hauptsatzung formuliert als Anforderung an die ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher der Innenstadtbezirke, dass sie in der Innenstadt wohnen müssen. Auf Grund des hohen Mietdrucks und der erhöhten Mobilität halten wir diese Anforderung für nicht mehr zeitgemäß. Wenn die weiteren Anforderungen erfüllt sind (a) Wählbarkeit, b) mit den Verhältnissen des Stadtbezirks vertraut und c) allgemeines Ansehen genießend), kann diese enge Forderung in der Form entfallen und auf das Stadtgebiet Stuttgarts ausgedehnt werden. Dies gilt umso mehr, als wir mit der aktuellen Regelung höhere Anforderungen an die ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher formulieren als an die hauptamtlichen. § 22 I der Hauptsatzung formuliert lediglich eine Soll-Vorschrift für die Wohnortanforderung der hauptamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher ("sollen ... im Stadtbezirk wohnen.").

Wir beantragen daher, dass der § 21 IV S. 4 wie folgt geändert wird:

Die Worte „im Bereich der Innenstadt wohnen“ werden durch die Worte „im Bereich der Landeshauptstadt Stuttgart wohnen“ ersetzt und der Satz damit wie folgt gefasst: Die Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher müssen wählbar sein, im Bereich der Landeshauptstadt Stuttgart wohnen, mit den Verhältnissen im Stadtbezirk vertraut sein und allgemeines Ansehen genießen.

 

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